Medizinische Fachangestellte

1. Unterricht: Organisation, Stundentafel, Freistellungspflicht

Der Unterricht wird an einem wöchentlichen Hauptschultag und an einem vierzehntägigen zweiten Schultag (jeweils in geraden oder ungeraden Kalenderwochen) erteilt.

Die ausbildenden Praxen müssen die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und freistellen (§ 7 BBiG). Jugendliche Auszubildende werden nach ihrem Hauptberufsschultag nicht mehr beschäftigt. Dieser Tag wird als voller Arbeitstag (8 Std.) auf die Arbeitszeit angerechnet. Eine Beschäftigung nach dem Koppeltag ist zulässig. Die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten ist hierbei auf die Arbeitszeit anzurechnen (§ 9 JArbSchG). Gemäß § 24 der Schulordnung für Berufsbildende Schulen ist eine Beurlaubung aus betrieblichen Gründen nicht zulässig.

2. Notengebung und Zeugnisse in der Berufsschule

Die Jahresnoten der einzelnen Fächer  (Deutsch, Sozialkunde, Religion) werden unter stärkerer Berücksichtigung des zweiten Halbjahres gebildet. In den Lernfeldern erfolgt die Notengewichtung gemäß den Stundenansätzen der einzelnen Lernbereiche. Die Auszubildenden erhalten am Ende des 1. und 2. Ausbildungsjahres je ein Jahreszeugnis, beibestandener Prüfung ein Abschluss-zeugnis. Die Note des berufsbezogenen Unterrichts setzt sich gemäß der Stundenansätze der einzelnen Lernfelder zusammen. Bei einer mangelhaften Note des berufsbezogenen Unterrichts hat der/die Auszubildende das Klassenziel nicht erreicht, nimmt jedoch am Unterricht des nächsten Jahres teil. In die Abschlussnote des berufsbezogenen Unterrichts am Ende der Ausbildung fließen die Noten der drei Ausbildungsjahre mit ein, wobei die ersten beiden Jahre einfach und das dritte Jahr anderthalbfach gewichtet werden. Früher abgeschlossene Fächer werden im Abschlusszeugnis mit aufgeführt. Das Abschlusszeugnis der Berufsschule schließt denqualifizierten Sekundarabschluss I ein, wenn das Zeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 aufweist, die Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen wurde und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen werden.

3. Prüfungen

Vor Ende des zweiten Jahres findet eine Zwischenprüfung anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsgebieten statt:

1. Arbeits- und Praxishygiene

2. Schutz vor Infektionskrankheiten

3. Datenschutz und Datensicherheit

4. Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten

Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung zurAbschlussprüfung. Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung, die sich aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt. Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Bereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und –verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling eine komplexe Aufgabe bearbeiten aus den Bereichen Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Patientenbetreuung. Der/die Auszubildende erhält nach bestandener Prüfung den Brief für Medizinische Fachangestellte und ein Prüfungszeugnis von der Bezirksärztekammer Pfalz sowie ein Abschlusszeugnis der Berufsbildenden Schule.

4. Lerninhalte

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