Zahnmedizinische Fachangestellte

1. Unterricht: Organisation, Stundentafel, Freistellungspflicht

Der Unterricht wird an einem wöchentlichen Hauptschultag und an einem vierzehntägigen zweiten Schultag (jeweils in geraden oder ungeraden Kalenderwochen) erteilt.

Die ausbildenden Praxen müssen die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und freistellen (§ 7 BBiG). Jugendliche Auszubildende werden nach ihrem Hauptberufsschultag nicht mehr beschäftigt. Dieser Tag wird als voller Arbeitstag (8 Std.) auf die Arbeitszeit angerechnet. Eine Beschäftigung nach dem Koppeltag ist zulässig. Die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten ist hierbei auf die Arbeitszeit anzurechnen (§ 9 JArbSchG). Gemäß § 24 der Schulordnung für Berufsbildende Schulen ist eine Beurlaubung aus betrieblichen Gründen nicht zulässig.

2. Notengebung und Zeugnisse in der Berufsschule

Die Jahresnoten der einzelnen Fächer  (Deutsch, Sozialkunde, Religion) werden unter stärkerer Berücksichtigung des zweiten Halbjahres gebildet. In den Lernfeldern erfolgt die Notengewichtung gemäß den Stundenansätzen der einzelnen Lernbereiche. Die Auszubildenden erhalten am Ende des 1. und 2. Ausbildungsjahres je ein Jahreszeugnis, beibestandener Prüfung ein Abschluss-zeugnis. Die Note des berufsbezogenen Unterrichts setzt sich gemäß der Stundenansätze der einzelnen Lernfelder zusammen. Bei einer mangelhaften Note des berufsbezogenen Unterrichts hat der/die Auszubildende das Klassenziel nicht erreicht, nimmt jedoch am Unterricht des nächsten Jahres teil. Die Noten des Berufsbezogenen Unterrichts werden im Abschlusszeugnis im Verhältnis 1:1:1,5 gewichtet. Bei erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung, einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 im Abschlusszeugnis der Berufsschule und hinreichenden Fremdsprachenkenntnissen kann im Rahmen der Berufsausbildung der qualifizierte Sekundarabschluss I erlangt werden.

3. Prüfungen

In der Mitte des zweiten Jahres findet eine Zwischenprüfung anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in folgenden Prüfungsgebieten statt:

1. Durchführung von Hygienemaßnahmen

2. Hilfeleistung bei Zwischenfällen und Notfällen

3. Assistenz bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen

4. Anwenden von Gebührenordnung und Vertragsbestimmungen

Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung, die sich aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt. Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Bereichen Behandlungsassistenz, Praxisorganisation und –verwaltung, Abrechnungswesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling eine komplexe Aufgabe bearbeiten aus den Bereichen Patientenbetreuung, Prophylaxe, Material-, Werkstoff- und Arzneimittelkunde, Geräte- und Instrumentenkunde. Der/die Auszubildende erhält  nach bestandener Prüfung den Brief für Zahnmedizinische Fachangestellte und ein Prüfungszeugnis von der Bezirkszahnärztekammer Pfalz sowie ein Abschlusszeugnis der Berufsbildenden Schule.

4. Lerninhalte

Lernfelder ZF

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