Tiermedizinische Fachangestellte

1. Unterricht: Organisation, Stundentafel, Freistellungspflicht

Der Unterricht wird an einem wöchentlichen Hauptschultag und an einem vierzehntägigen zweiten Schultag (jeweils in geraden oder ungeraden Kalenderwochen) erteilt.

Die ausbildenden Praxen müssen die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und freistellen (§ 7 BBiG). Jugendliche Auszubildende werden nach ihrem Hauptberufsschultag nicht mehr beschäftigt. Dieser Tag wird als voller Arbeitstag (8 Std.) auf die Arbeitszeit angerechnet. Eine Beschäftigung nach dem Koppeltag ist zulässig. Die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten ist hierbei auf die Arbeitszeit anzurechnen (§ 9 JArbSchG). Gemäß § 24 der Schulordnung für Berufsbildende Schulen ist eine Beurlaubung aus betrieblichen Gründen nicht zulässig.

2. Notengebung und Zeugnisse in der Berufsschule

Die Jahresnoten der einzelnen Fächer  (Deutsch, Sozialkunde, Religion) werden unter stärkerer Berücksichtigung des zweiten Halbjahres gebildet. In den Lernfeldern erfolgt die Notengewichtung gemäß den Stundenansätzen der einzelnen Lernbereiche. Die Auszubildenden erhalten am Ende des 1. und 2. Ausbildungsjahres je ein Jahreszeugnis, beibestandener Prüfung ein Abschluss-zeugnis. Die Note des berufsbezogenen Unterrichts setzt sich gemäß der Stundenansätze der einzelnen Lernfelder zusammen. Bei einer mangelhaften Note des berufsbezogenen Unterrichts hat der/die Auszubildende das Klassenziel nicht erreicht, nimmt jedoch am Unterricht des nächsten Jahres teil. Die Noten des Berufsbezogenen Unterrichts werden im Abschlusszeugnis im Verhältnis 1:1:1,5 gewichtet. Das Abschlusszeugnis der Berufsschule schließt den qualifizierten Sekundarabschluss I ein, wenn das Zeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 aufweist, die Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen wurde und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen werden.

3. Prüfungen

Vor Ende des zweiten Jahres findet eine Zwischenprüfung anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsgebieten statt:

1. Durchführen von Hygienemaßnahmen

2. Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und Tierseuchen

3. Erste Hilfe beim Menschen

4. Materialbeschaffung und -verwaltung

5. Information und Datenschutz

Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung zurAbschlussprüfung. Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung, die sich aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt. Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Bereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und –verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling eine komplexe Aufgabe bearbeiten. Für die Prüfungsaufgabe kommen in Betracht: Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung. Der/die Auszubildende erhält nach bestandener Prüfung den Brief für Tiermedizinische Fachangestellte und ein Prüfungszeugnis von der Bezirkstierärztekammer Pfalz sowie ein Abschlusszeugnis der Berufsbildenden Schule.

4. Lerninhalte

Weitere Informationen erhalten Sie über die folgenden Links:

 

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